Ungeimpft entgeltfortzahlung

Die SARS-CoV-2-Infektion stellt einen regelwidrigen Körperzustand und damit eine Krankheit dar, die zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat.

Arbeitgeber müssen Beschäftigten für die Zeit, in der sie wegen einer (symptomlosen) Coronainfektion in behördlicher Quarantäne waren und daher nicht zur Arbeit kommen konnten, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall leisten.

Eine Coronainfektion sei ein “ regelwidriger Körperzustand“ und damit eine Krankheit, die unabhängig von körperlichen Symptomen zur Arbeitsunfähigkeit geführt habe und den Arbeitnehmer an seiner Arbeitsleistung gehindert habe.

Erkrankung als alleinige Ursache der Arbeitsverhinderung

Grundsätzlich muss für den Entgeltfortzahlungsanspruch die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit die alleinige Ursache für die Arbeitsverhinderung sein (sogenannte Monokausalität).

Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. a. Die wöchentlichen Lageberichte des RKI und dessen Einschätzung der Impfeffektivität ließen – so das Landesarbeitsgericht – nicht den Schluss zu, dass Ende Dezember 2021/Anfang Januar 2022 die beim Kläger aufgetretene Corona-Infektion durch die Inanspruchnahme der Schutzimpfung hätte verhindert werden können.

Der Beklagten stand ein Leistungsverweigerungsrecht wegen nicht vorgelegter Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht zu (§ 7 Abs.

1 Nr. 1 EFZG). Dr. jur. Dasselbe...


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August 2023, Az. 15 Sa 1033/22

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Schlagworte zum Thema:  Entgeltfortzahlung , Arbeitsunfähigkeit , Coronavirus , BAG-Urteil

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Die Absonderungsanordnung ist keine eigenständige, parallele Ursache für Arbeitsunfähigkeit, vielmehr beruht das daraus resultierende Tätigkeitsverbot gerade auf der Infektion (Monokausalität).

Der Fall: Arbeitgeber verweigert Entgeltfortzahlung für Zeiten der Corona-Quarantäne

Der nicht gegen Corona geimpfte Arbeitnehmer wurde im Dezember 2021 positiv auf das Coronavirus getestet.

Tobias Huep

Entgeltfortzahlung bei einer COVID-Erkrankung

Bei einer Erkrankung des Arbeitnehmers durch eine Corona-Infektion gelten die allgemeinen Regelungen zur krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit. Nach Ansicht des BAG war die erforderliche Monokausalität gegeben. Der Mann habe das Haus nicht verlassen dürfen und sei deshalb arbeitsunfähig gewesen.

Diese Nachricht wurde am 20.03.2024 im Programm Deutschlandfunk gesendet.

20.03.2024

Eine SARS-CoV-2-Infektion stellt auch bei einem symptomlosen Verlauf eine Krankheit nach § 3 Abs.

1 EFZG dar, die zur Arbeitsunfähigkeit führt, wenn es dem Arbeitnehmer infolge einer behördlichen Absonderungsanordnung rechtlich unmöglich ist, die geschuldete Tätigkeit bei dem Arbeitgeber zu erbringen und eine Erbringung in der häuslichen Umgebung nicht in Betracht kommt.

Der Kläger ist als Produktionsmitarbeiter bei der Beklagten, einem Unternehmen der kunststoffverarbeitenden Industrie, beschäftigt.

Diese Überzeugung hielt das BAG für richtig.

Zwar stelle das Unterlassen der empfohlenen Schutzimpfung einen „gröblichen Verstoß gegen das von einem verständigen Menschen zu erwartende Verhalten dar (§ 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG)", bestätigte das BAG. Die Entscheidung des LAG Hamm sei jedoch rechtsfehlerfrei, da zum Zeitpunkt der Corona-Infektion des Arbeitnehmers auch bei vollständig geimpften Personen Impfdurchbrüche und symptomatische Corona-Infektionen auftraten.

Die Quarantäneanordnung war nur eine Folge der Coronainfektion und der damit einhergehenden Arbeitsunfähigkeit, nicht aber eine eigenständige parallele Ursache, machte das Gericht deutlich. Der positive Test und die Quarantäneanordnung reichten seiner Meinung nach, um eine Arbeitsunfähigkeit nachzuweisen.

Bundesarbeitsgericht
Anspruch auf Lohnfortzahlung während Corona-Quarantäne auch für Ungeimpfte

Das hat das Bundesarbeitsgericht in Erfurt entschieden.

Der Mann war im Dezember 2021 positiv auf Corona getestet worden und musste sich anschließend fast drei Wochen zu Hause isolieren. Während der gesamten Zeit konnte der Arbeitnehmer seine Tätigkeit nicht verrichten. Es habe sich somit nicht feststellen lassen, dass eine Schutzimpfung die Corona-Infektion und die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers verhindert hätte.

Der Arbeitgeber durfte die Entgeltfortzahlung auch nicht verweigern, weil der Arbeitnehmer keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzeigen konnte, entschied das BAG.

Indem er die behördliche Quarantäneanordnung der Gemeinde vorgelegt habe, habe er ausreichend nachgewiesen, infolge seiner Corona-Infektion objektiv an der Erbringung seiner Arbeitsleistung verhindert zu sein.

Hinweis: BAG, Urteil vom 20. Er hatte sich keiner Schutzimpfung gegen das Coronavirus unterzogen und wurde am 26.

Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Das BAG hat mit seiner aktuellen Entscheidung hier Klarheit geschaffen. Pflegeeltern), deren Kind oder Pflegekind (bis zum vollendeten 12. Microsoft Edge zu verwenden.

Prof. Diese Voraussetzungen lagen im vorliegenden Fall nach Auffassung des BAG vor.

Für diese Zeit leistete der Arbeitgeber Entgeltfortzahlung. Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, dass der Kläger aufgrund der SARS-CoV-2-Infektion durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert war, ohne dass es darauf ankam, ob bei ihm durchgehend Symptome von COVID-19 vorlagen.

Januar 2022 Isolierung (Quarantäne) in häuslicher Umgebung angeordnet wurde. März 2024, Az. 5 AZR 234/23, LAG Hamm, Urteil vom 24. Das Landesarbeitsgericht hat richtig erkannt, dass der Kläger der Beklagten durch Vorlage der Ordnungsverfügung der Gemeinde N. in anderer, geeigneter Weise nachgewiesen hat, infolge seiner Corona-Infektion objektiv an der Erbringung seiner Arbeitsleistung verhindert zu sein.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.

Doch die damit verbundenen rechtlichen Probleme beschäftigen die Gerichte heue noch. Die Infektion mit dem Corona-Virus stellt auch ohne Symptome eine die Arbeitsunfähigkeit begründende Krankheit dar. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

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