Dezember 1966 im Arbeitsverhältnis gestanden haben, nach der zwischen ihrem Arbeitgeber und der Zusatzversorgungseinrichtung bestehenden Mitgliedschafts-/Beteiligungsvereinbarung nicht zu versichern waren und die keinen Antrag auf Versicherung bei dem Arbeitgeber gestellt haben, bleiben weiterhin von der Pflicht zur Versicherung befreit.
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(2) Beschäftigte, deren zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung im Wege der Versicherung bei einem Lebensversicherungsunternehmen durchgeführt worden ist und die keinen Antrag auf Versicherung nach einem der in § 40 Abs.
3 aufgeführten Tarifverträge gestellt haben, sind - entsprechend den bis zum In-Kraft-Treten dieses Tarifvertrages geltenden Regelungen - weiterhin nicht bei der Zusatzversorgungseinrichtung zu versichern.
Exklusives Angebot zum Komplettpreis von 22,50 Euro seit dem Jahr 1997 - also seit mehr als 25 Jahren - informiert der INFO-SERVICE Öffentlicher Dienst/Beamtinnen und Beamte die Beschäftigten zu wichtigen Themen rund um Einkommen und Arbeitsbedingungen, u.a. Mit beiden Gewerkschaften wurden getrennte, aber inhaltsgleiche Tarif-verträge abgeschlossen. Inhaltsverzeichnis Präambel Erster Teil Punktemodell § 1 Geltungsbereich
Abschnitt II Versicherung bei der Zusatzversorgungseinrichtung § 2 Pflichtversicherung § 3 Beitragsfreie Versicherung § 4 Überleitung der Versicherung
Abschnitt III Betriebsrente § 5 Versicherungsfall und Rentenbeginn § 6 Wartezeit § 7 Höhe der Betriebsrente § 8 Versorgungspunkte § 9 Soziale Komponenten § 10 Betriebsrente für Hinterbliebene § 11 Anpassung und Neuberechnung § 12 Nichtzahlung und Ruhen § 13 Erlöschen
Abschnitt IV Beschäftigte, die in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht versichert sind § 14 Sonderregelungen für Beschäftigte, die in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht versichert sind
Abschnitt V Finanzierung § 15 Finanzierungsgrundsätze und zusatzversorgungspflichtiges Entgelt § 16 Umlagen § 17 Sanierungsgelder § 18 Beiträge im Kapitaldeckungsverfahren § 19 Bonuspunkte
Abschnitt VI Verfahren § 20 Pflichten der Versicherten und der Betriebsrentenberechtigten § 21 Versicherungsnachweise § 22 Zahlung und Abfindung § 23 Ausschlussfristen § 24 Beitragserstattung
Abschnitt VII Zuschüsse des Arbeitgebers zu anderen Zukunftssicherungssystemen § 25 Zuschüsse des Arbeitgebers zu anderen Zukunftssicherungssystemen
Zweiter Teil Freiwillige Versicherung § 26 Freiwillige Versicherung § 27 Verfahren
Dritter Teil Übergangs- und Schlussvorschriften Abschnitt I Übergangsregelungen zur Versicherungspflicht § 28 Höherversicherte § 29 Von der Pflichtversicherung Befreite
Abschnitt II Übergangsregelungen für die Rentenberechtigten § 30 Am 31. Besonderer Komfort: Sie können aus dem eBook mit einer VerLINKung direkt zur weiterführenden Website gelangen. November 2021 Inhaltsgleich vereinbart zwischen der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) sowie den Gewerkschaften ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) und dbb beamtenbund und tarifunion. Der Tarifvertrag gibt den Stand vom 1. März 2002 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 11 vom 10. auch zu Tarifverträgen (tv-oed.de). November 2021 Bemerkungen Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung – ATV) vom 1. Daneben finden Sie mehrere OnlineBücher als PDF: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte mit der Besoldung, Beihilferecht in Bund und Ländern, Beamten-versorgungsrecht in Bund und Ländern, Nebentätigkeitsrecht für Beamte und Arbeitnehmer). März 2002, zuletzt geändert durch Änderungstarifvertrag Nr. 11 vom 10. Dezember 2001 Versorgungsrentenberechtigte § 31 Am 31. März 2002, in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 11 vom 10. Januar 2022 wieder. TV Altersversorgung - ATV (Bund/TdL)(Tarifvertrag Altersversorgung - ATV) Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes, der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände, vertreten durch den Vorstand, und .... wird Folgendes vereinbart: Präambel Die Tarifvertragsparteien haben sich - auch in Ausfüllung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Januar 2002 noch Pflichtversicherte § 34 Höhe der Anwartschaften für am 1. Januar 2002 beitragsfrei Versicherte
Abschnitt IV Schlussvorschriften § 35 Sterbegeld § 36 Sonderregelungen für die Jahre 2001/2002 § 36a Übergangsregelungen § 37 Sonderregelungen für die VBL § 37a Sonderregelungen für das Tarifgebiet Ost § 37b Rechtsfolgen des Ausscheidens eines Beteiligten aus der VBL § 37c Zahlung eines Gegenwertes § 37d Vermögensanrechnung § 37e Erstattungsmodell § 37f Rechtsfolgen von Personalübertragungen § 38 Sonderregelung für die VKA § 39 Sonderregelungen für das zusatzversorgungspflichtige Entgelt § 40 In-Kraft-Treten
Anlagen Anlage 1 Geltungsbereich Anlage 1 zum Altersvorsorgeplan 2001 Anlage 2 Ausnahmen von der Versicherungspflicht Anlage 2 zum Altersvorsorgeplan 2001 Anlage 3 Ausnahmen vom und Sonderregelungen zum zusatzversorgungspflichtigen Entgelt Anlage 4 Versicherungsmathematische Grundsätze für die Bewertung der Verpflichtungen im Rahmen der versicherungstechnischen Bilanz Anlage 5 Altersvorsorgeplan 2001 Anlage 6 Ermittlung der biometriebedingten Mehrkosten
. Dezember 2000 geschlossen und durch ein Punktemodell ersetzt, in dem entsprechend den nachfolgenden Regelungen diejenigen Leistungen zugesagt werden, die sich ergeben würden, wenn eine Gesamt-Beitragsleistung von vier v.H.Dezember 2001 schon und am 1. November 2021
>>>zur Übersicht des TV Altersversorgung (ATV)
Dritter Teil § 29 Von der Pflichtversicherung Befreite (1) Beschäftigte, die am 31. Daneben bieten wir ausgewählte Links, z.B. Dezember 2001 Versicherungsrentenberechtigte
Abschnitt III Übergangsregelungen für Anwartschaften der Versicherten § 32 Grundsätze § 33 Höhe der Anwartschaften für am 31. November 2021 Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, März 2000 (1 BvR 1136/96) - am 13. eBooks zum herunterladen, lesen und ausdrucken. Mehr Infos |
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