(2) Gebäude mit Aufenthaltsräumen, deren Fußboden mehr als 12,25 m über der Eingangsebene liegt, müssen Aufzüge in ausreichender Zahl und Anordnung haben.
Wichtig für die Kostenplanung ist jedoch, dass Barrierefreiheit sowie die verschiedenen Anbieter und Produkte von Beginn an mit eingeplant sind.
Eine Checkliste und weitere Informationen zur Finanzierung gibt es hier.
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Barrierefreier Wohnraum betrifft alle Menschen: Es geht dabei nicht nur um das eigene Zuhause, sondern auch um das soziale Teilhaben:
Barrierefreiheit ist keine Einbahnstraße, vielmehr zielt sie in alle Richtungen.
Und auch das Quartiersumfeld muss barrierefrei gestaltet sein. Werden Wohnungen geteilt, so müssen die Anforderungen nach Satz 1 nicht erfüllt werden, wenn unzumutbare Belästigungen oder erhebliche Nachteile für die Benutzerinnen und Benutzer der Wohnungen nicht entstehen.
(2) In Gebäuden, die nicht nur dem Wohnen dienen, müssen Wohnungen einen eigenen Zugang haben.
Satz 2 gilt nicht, wenn Menschen mit Behinderungen und alte Menschen die Treppe nicht zu benutzen brauchen, und nicht für Treppen von Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 sowie in Wohnungen.
(1) Jede Wohnung muss mindestens eine Toilette sowie eine Badewanne oder Dusche haben. Tagesstätten und Heime für alte oder pflegebedürftige Menschen, Menschen mit Behinderungen oder Kinder,
8.
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Umsichtig geplant, sind die Kosten für barrierefreies Bauen überschaubar: In verschiedenen Projekten wurden die Mehrkosten für barrierefreies Bauen berechnet: Diese liegen zwischen 0,86 und 1,7 Prozent für vollständig barrierefreie Wohnungen nach DIN-Standard (vgl.
Hier finden Sie Informationen zum Thema Bauen und Wohnen.
Studien zeigen: Es gibt zu wenig barrierereduzierte, altersgerechte und barrierefreie Wohnungen.
§ 49 Barrierefreie Zugänglichkeit und Benutzbarkeit baulicher Anlagen
§ 44 Wohnungen
§ 38 Aufzüge
§ 34 Treppen
§ 45 Toiletten und Bäder
Auszug aus der Verwaltungsvorschrift zu den Technischen Baubestimmungen mit den relevanten Normen zum barrierefreien Bauen (siehe Zusatzinfo)
(1) Wird ein Gebäude mit mehr als vier Wohnungen errichtet, so müssen alle Wohnungen barrierefrei sein, soweit sich aus den Sätzen 2 bis 4 nichts anderes ergibt, und den Anforderungen nach den Sätzen 5 bis 8 genügen.
Satz 1 gilt nicht für Gebäude, die am 31. Die DIN-Normen sind in Niedersachsen als technische Baubestimmungen eingeführt. Unterschieden werden 2 Standards:
Die Fragen werden in der Architektenkammer erfasst und umgehend an die Berater weitergeleitet.
Wohnung muss rollstuhlgerecht gebaut werden. Stellplätze und Garagen für Anlagen nach den Nummern 1 bis 10 sowie Parkhäuser.
Eine dem Bedarf entsprechende Zahl von Einstellplätzen, Standplätzen und Toilettenräumen muss für Menschen mit Behinderungen hergerichtet und gekennzeichnet sein.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit die Anforderungen wegen schwieriger Geländeverhältnisse, wegen des Einbaus eines sonst nicht erforderlichen Aufzugs, wegen ungünstiger vorhandener Bebauung oder im Hinblick auf die Sicherheit der Menschen mit Behinderungen nur mit unverhältnismäßigem Mehraufwand erfüllt werden können.
Die Beratung erfolgt telefonisch, schriftlich oder im persönlichen Gespräch, wenn erforderlich auch bei einem Ortstermin.
Unsere Beraterinnen und Berater informieren über bauliche und technische Maßnahmen, Gesetze, Normen, Richtlinien, Fortbildungsangebote und Literatur rund um das Planen und Bauen für behinderte und alte Menschen. Dezember 2015 entsprechend den Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 auszustatten.
In jeder achten Wohnung müssen die Wohn- und Schlafräume, ein Toilettenraum, ein Raum mit einer Badewanne oder Dusche, die Küche oder Kochnische und, wenn der Wohnung ein Freisitz zugeordnet ist, der Freisitz zusätzlich rollstuhlgerecht sein; die Sätze 2 bis 4 finden auf solche Wohnungen keine Anwendung. Jede 8. Dieser Aufzug muss von allen Wohnungen in dem Gebäude und von der öffentlichen Verkehrsfläche aus stufenlos erreichbar sein.
(1) Räume in Gebäuden müssen, soweit sie nicht zu ebener Erde liegen, über Treppen zugänglich sein.
Bei Gebäuden, die nicht unter § 38 Abs. 2 Satz 1 fallen, muss die stufenlose Erreichbarkeit von Wohnungen des zweiten oberirdischen Geschosses und weiterer oberirdischer Geschosse insbesondere durch den Einbau eines Aufzuges zwar so im Entwurf vorgesehen sein, dass festgestellt werden kann, dass die Baumaßnahme auch insoweit vollständig dem öffentlichen Baurecht entspräche; eine Pflicht zur Herstellung besteht insoweit jedoch nicht.
Treppen müssen in solcher Zahl vorhanden und so angeordnet und ausgebildet sein, dass sie für den größten zu erwartenden Verkehr ausreichen und die erforderlichen Rettungswege bieten (notwendige Treppen). § 56 Satz 2 gilt entsprechend.
(6) Sollen Nutzungseinheiten mit Aufenthaltsräumen in rechtmäßig bestehenden Gebäuden in Wohnungen umgenutzt werden, so sind auf bestehende Bauteile § 27 Abs.
3 bis 5, § 28 Abs. 2, § 30, § 31 Abs. 3 und § 32 Abs. 1 Sätze 1 und 2 und Abs. 3 nicht anzuwenden. Sie müssen also mit gewissen Einschränkungen und Abänderungen beachtet werden.
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Die Norm gilt für öffentlich zugängliche Gebäude und Gebäudebereiche, die von der Öffentlichkeit genutzt werden.
Zum Aufenthaltsort heißt es: Alle Menschen sollen wählen können:
Es geht dabei um das eigene Zuhause. Notwendige Treppen müssen beiderseits Handläufe haben.
Behinderung und Alter korrelieren: Statistisch gesehen sind viele Behinderungen altersbedingt erworben:
Eine Umfrage zum Handlungsbedarf beim barrierefreien Wohnraum ergab:
Handlungsbedarf barrierefreier Wohnraum
Tipp für private Haushalte:
Hier können Sie prüfen, ob Ihr Zuhause altersgerecht ist: Checkliste.
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Die barrierefreie Zugänglichkeit und Benutzbarkeit baulicher Anlagen ist in § 49 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) sowie in DIN 18040-1 und DIN 18040-2 geregelt.
Für jede Wohnung, die nach Satz 7 rollstuhlgerecht herzustellen ist, in einem Gebäude mit mehr als 15 Wohnungen und für jedes Gebäude mit nicht mehr als 15 Wohnungen muss jeweils mindestens ein Einstellplatz barrierefrei hergerichtet und gekennzeichnet sein.
(2) Folgende baulichen Anlagen oder Teile baulicher Anlagen müssen in einem dem Bedarf entsprechenden Umfang barrierefrei sein:
1.
Eine spätere Herstellung der stufenlosen Erreichbarkeit der Wohnungen kann auch abweichend von dem Entwurf erfolgen, insbesondere wenn dadurch den zu diesem Zeitpunkt geltenden Anforderungen an diese Baumaßnahme entsprochen wird, dies aber nur, soweit die Abweichungen geringfügig sind und die Anforderungen nach § 3 Abs. 1 gewahrt bleiben; die § 71 Abs.
1 und § 72 Abs. 1 Satz 2 finden insoweit keine Anwendung. leicht erreichbarer und gut zugänglicher Abstellraum für Rollatoren, Kinderwagen und Fahrräder sowie
2. Bei einem Baudenkmal nach § 3 des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes ist den Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 Rechnung zu tragen, soweit deren Berücksichtigung das Interesse an der unveränderten Erhaltung des Baudenkmals überwiegt und den Eingriff in das Baudenkmal zwingend verlangt.
(1) Jede Wohnung muss von anderen Wohnungen oder anderen Räumen baulich abgeschlossen sein und einen eigenen abschließbaren Zugang unmittelbar vom Freien oder von einem Treppenraum, Flur oder Vorraum haben.
Das sind in Niedersachsen folgende bauliche Anlagen (§ 49 Abs. 2 NBauO):
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Wird in Niedersachsen ein Gebäude mit mehr als 4 Wohnungen errichtet, so müssen alle Wohnungen barrierefrei sein.
Schulen, Hochschulen und sonstige vergleichbare Ausbildungsstätten,
6.
(2) Einschiebbare Treppen und Rolltreppen sind als notwendige Treppen unzulässig. Küchen und Kochnischen sind ohne Fenster zulässig, wenn sie wirksam gelüftet werden können. Ist einer Wohnung ein Freisitz zugeordnet, so muss er barrierefrei sein.
Das heißt: auf 100 Haushalte mit konkretem Bedarf an barrierereduzierten Wohnungen kommen 33 barrierereduzierte Wohnungen (s. Die Anforderungen, die in diesen Fällen eingehalten werden müssen, sind in der DIN 18040-2 geregelt. § 85 Abs. 3 und 5 ist nicht anzuwenden.
(1) Aufzüge müssen betriebssicher und brandsicher sein.