Barrierefreies bauen niedersachsen

(2) Gebäude mit Aufenthaltsräumen, deren Fußboden mehr als 12,25 m über der Eingangsebene liegt, müssen Aufzüge in ausreichender Zahl und Anordnung haben.

Wichtig für die Kostenplanung ist jedoch, dass Barrierefreiheit sowie die verschiedenen Anbieter und Produkte von Beginn an mit eingeplant sind.

Eine Checkliste und weitere Informationen zur Finanzierung gibt es hier.

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Barrierefreies Wohnen und Alter

Barrierefreier Wohnraum betrifft alle Menschen: Es geht dabei nicht nur um das eigene Zuhause, sondern auch um das soziale Teilhaben:

  • Kann mich mein Opa mit Rollator in meiner Wohnung besuchen?
  • Kann mich mein Bekannter im E-Rollstuhl besuchen?
  • Gelangt mein Cousin mit Kinderwagen in meine Wohnung?

Barrierefreiheit ist keine Einbahnstraße, vielmehr zielt sie in alle Richtungen.

Und auch das Quartiersumfeld muss barrierefrei gestaltet sein. Werden Wohnungen geteilt, so müssen die Anforderungen nach Satz 1 nicht erfüllt werden, wenn unzumutbare Belästigungen oder erhebliche Nachteile für die Benutzerinnen und Benutzer der Wohnungen nicht entstehen.

(2) In Gebäuden, die nicht nur dem Wohnen dienen, müssen Wohnungen einen eigenen Zugang haben.

Satz 2 gilt nicht, wenn Menschen mit Behinderungen und alte Menschen die Treppe nicht zu benutzen brauchen, und nicht für Treppen von Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 sowie in Wohnungen.

§ 45 Toiletten und Bäder

(1) Jede Wohnung muss mindestens eine Toilette sowie eine Badewanne oder Dusche haben. Tagesstätten und Heime für alte oder pflegebedürftige Menschen, Menschen mit Behinderungen oder Kinder,

8.

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Barrierefreies Wohnen und Kosten

Umsichtig geplant, sind die Kosten für barrierefreies Bauen überschaubar: In verschiedenen Projekten wurden die Mehrkosten für barrierefreies Bauen berechnet: Diese liegen zwischen 0,86 und 1,7 Prozent für vollständig barrierefreie Wohnungen nach DIN-Standard (vgl.

Hier finden Sie Informationen zum Thema Bauen und Wohnen.

Angebot und Nachfrage

Studien zeigen: Es gibt zu wenig barrierereduzierte, altersgerechte und barrierefreie Wohnungen.


§ 49 Barrierefreie Zugänglichkeit und Benutzbarkeit baulicher Anlagen

§ 44 Wohnungen

§ 38 Aufzüge

§ 34 Treppen

§ 45 Toiletten und Bäder

Auszug aus der Verwaltungsvorschrift zu den Technischen Baubestimmungen mit den relevanten Normen zum barrierefreien Bauen (siehe Zusatzinfo)

§ 49 Barrierefreie Zugänglichkeit und Benutzbarkeit baulicher Anlagen

(1) Wird ein Gebäude mit mehr als vier Wohnungen errichtet, so müssen alle Wohnungen barrierefrei sein, soweit sich aus den Sätzen 2 bis 4 nichts anderes ergibt, und den Anforderungen nach den Sätzen 5 bis 8 genügen.

Satz 1 gilt nicht für Gebäude, die am 31. Die DIN-Normen sind in Niedersachsen als technische Baubestimmungen eingeführt. Unterschieden werden 2 Standards:

  1. Barrierefrei nutzbare Wohnung (auch B-Standard genannt)
    • für das Nutzen mit Gehhilfen, zum Beispiel Rollator, und das eingeschränkte Nutzen mit Rollstuhl (kompakter Rollstuhl, hohe Beweglichkeit)
    • das heißt zum Beispiel Abmessungen für bestimmte
      • Türdurchgänge: mindestens 0,80m
      • Bewegungs- und Rangierflächen: mindestens 1,20 x 1,20m
  2. Barrierefrei und uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbare Wohnung (auch R-Standard genannt)
    • für das uneingeschränkte Nutzen mit dem Rollstuhl
    • das heißt zum Beispiel größere Maße für bestimmte
      • Türdurchgänge: mindestens 0,90m
      • Bewegungs- und Rangierflächen: mindestens 1,50 x 1,50m
    • weitere Anforderungen sind unter anderem:
      • Nutzbarkeit der Bedienelemente vom Rollstuhl aus
      • Ausstattung der Sanitärräume

Barrierefreies Bauen

Die Fragen werden in der Architektenkammer erfasst und umgehend an die Berater weitergeleitet.

Wohnung muss rollstuhlgerecht gebaut werden. Stellplätze und Garagen für Anlagen nach den Nummern 1 bis 10 sowie Parkhäuser.

Eine dem Bedarf entsprechende Zahl von Einstellplätzen, Standplätzen und Toilettenräumen muss für Menschen mit Behinderungen hergerichtet und gekennzeichnet sein.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit die Anforderungen wegen schwieriger Geländeverhältnisse, wegen des Einbaus eines sonst nicht erforderlichen Aufzugs, wegen ungünstiger vorhandener Bebauung oder im Hinblick auf die Sicherheit der Menschen mit Behinderungen nur mit unverhältnismäßigem Mehraufwand erfüllt werden können.

Die Beratung erfolgt telefonisch, schriftlich oder im persönlichen Gespräch, wenn erforderlich auch bei einem Ortstermin.

Unsere Beraterinnen und Berater informieren über bauliche und technische Maßnahmen, Gesetze, Normen, Richtlinien, Fortbildungsangebote und Literatur rund um das Planen und Bauen für behinderte und alte Menschen. Dezember 2015 entsprechend den Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 auszustatten.

In jeder achten Wohnung müssen die Wohn- und Schlafräume, ein Toilettenraum, ein Raum mit einer Badewanne oder Dusche, die Küche oder Kochnische und, wenn der Wohnung ein Freisitz zugeordnet ist, der Freisitz zusätzlich rollstuhlgerecht sein; die Sätze 2 bis 4 finden auf solche Wohnungen keine Anwendung. Jede 8. Dieser Aufzug muss von allen Wohnungen in dem Gebäude und von der öffentlichen Verkehrsfläche aus stufenlos erreichbar sein.

§ 34 Treppen

(1) Räume in Gebäuden müssen, soweit sie nicht zu ebener Erde liegen, über Treppen zugänglich sein.

Bei Gebäuden, die nicht unter § 38 Abs. 2 Satz 1 fallen, muss die stufenlose Erreichbarkeit von Wohnungen des zweiten oberirdischen Geschosses und weiterer oberirdischer Geschosse insbesondere durch den Einbau eines Aufzuges zwar so im Entwurf vorgesehen sein, dass festgestellt werden kann, dass die Baumaßnahme auch insoweit vollständig dem öffentlichen Baurecht entspräche; eine Pflicht zur Herstellung besteht insoweit jedoch nicht.

Treppen müssen in solcher Zahl vorhanden und so angeordnet und ausgebildet sein, dass sie für den größten zu erwartenden Verkehr ausreichen und die erforderlichen Rettungswege bieten (notwendige Treppen). § 56 Satz 2 gilt entsprechend.

(6) Sollen Nutzungseinheiten mit Aufenthaltsräumen in rechtmäßig bestehenden Gebäuden in Wohnungen umgenutzt werden, so sind auf bestehende Bauteile § 27 Abs.

3 bis 5, § 28 Abs. 2, § 30, § 31 Abs. 3 und § 32 Abs. 1 Sätze 1 und 2 und Abs. 3 nicht anzuwenden. Sie müssen also mit gewissen Einschränkungen und Abänderungen beachtet werden.

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DIN 18040-1 Barrierefreies Bauen > öffentlich zugängliche Gebäude

Die Norm gilt für öffentlich zugängliche Gebäude und Gebäudebereiche, die von der Öffentlichkeit genutzt werden.

Zum Aufenthaltsort heißt es: Alle Menschen sollen wählen können:

  • wo, mit wem und wie sie leben möchten.

Es geht dabei um das eigene Zuhause. Notwendige Treppen müssen beiderseits Handläufe haben.

Behinderung und Alter korrelieren: Statistisch gesehen sind viele Behinderungen altersbedingt erworben:

  • 45% der Menschen mit Schwerbehinderung sind zwischen 55 und 74 Jahren
  • 34% der Menschen mit Schwerbehinderung sind 75 Jahre und älter.

Eine Umfrage zum Handlungsbedarf beim barrierefreien Wohnraum ergab:

  1. größter Bedarf besteht im Bad (28%)
  2. gefolgt von der rollstuhlgerechten Gestaltung (20%)
  3. es braucht zudem Haltegriffe in der Wohnung (14%)
  4. und einen Aufzug (13%)
  5. wichtig sind die Barrierefreiheit bei Sehbehinderung (5%)
  6. und die Barrierefreiheit für gehörlose Menschen (1%)

Handlungsbedarf barrierefreier Wohnraum

Tipp für private Haushalte:

Hier können Sie prüfen, ob Ihr Zuhause altersgerecht ist: Checkliste.

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Barrierefrei Bauen nach DIN-Standard

Die barrierefreie Zugänglichkeit und Benutzbarkeit baulicher Anlagen ist in § 49 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) sowie in DIN 18040-1 und DIN 18040-2 geregelt.

Für jede Wohnung, die nach Satz 7 rollstuhlgerecht herzustellen ist, in einem Gebäude mit mehr als 15 Wohnungen und für jedes Gebäude mit nicht mehr als 15 Wohnungen muss jeweils mindestens ein Einstellplatz barrierefrei hergerichtet und gekennzeichnet sein.

(2) Folgende baulichen Anlagen oder Teile baulicher Anlagen müssen in einem dem Bedarf entsprechenden Umfang barrierefrei sein:

1.

Eine spätere Herstellung der stufenlosen Erreichbarkeit der Wohnungen kann auch abweichend von dem Entwurf erfolgen, insbesondere wenn dadurch den zu diesem Zeitpunkt geltenden Anforderungen an diese Baumaßnahme entsprochen wird, dies aber nur, soweit die Abweichungen geringfügig sind und die Anforderungen nach § 3 Abs. 1 gewahrt bleiben; die § 71 Abs.

1 und § 72 Abs. 1 Satz 2 finden insoweit keine Anwendung. leicht erreichbarer und gut zugänglicher Abstellraum für Rollatoren, Kinderwagen und Fahrräder sowie

2. Bei einem Baudenkmal nach § 3 des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes ist den Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 Rechnung zu tragen, soweit deren Berücksichtigung das Interesse an der unveränderten Erhaltung des Baudenkmals überwiegt und den Eingriff in das Baudenkmal zwingend verlangt.

§ 44 Wohnungen

(1) Jede Wohnung muss von anderen Wohnungen oder anderen Räumen baulich abgeschlossen sein und einen eigenen abschließbaren Zugang unmittelbar vom Freien oder von einem Treppenraum, Flur oder Vorraum haben.

Das sind in Niedersachsen folgende bauliche Anlagen (§ 49 Abs. 2 NBauO):

  1. Büro-, Verwaltungs- und Gerichtsgebäude,
  2. Schalter und Abfertigungsanlagen der Verkehrs- und Versorgungsbetriebe sowie der Banken und Sparkassen,
  3. Theater, Museen, öffentliche Bibliotheken, Freizeitheime, Gemeinschaftshäuser, Versammlungsstätten und Anlagen für den Gottesdienst,
  4. Verkaufs-, Gast- und Beherbergungsstätten,
  5. Schulen, Hochschulen und sonstige vergleichbare Ausbildungsstätten,
  6. Krankenanstalten, Praxisräume der Heilberufe und Kureinrichtungen,
  7. Tagesstätten und Heime für alte oder pflegebedürftige Menschen, Menschen mit Behinderungen oder Kinder,
  8. Sport-, Spiel- und Erholungsanlagen, soweit sie für die Allgemeinheit bestimmt sind, sowie Kinderspielplätze,
  9. Campingplätze mit mehr als 200 Standplätzen,
  10. Geschosse mit Aufenthaltsräumen, die nicht Wohnzwecken dienen und insgesamt mehr als 500 m2 Nutzfläche haben,
  11. öffentliche Toilettenanlagen,
  12. Stellplätze und Garagen für Anlagen nach den Nummern 1 bis 10 sowie Parkhäuser.

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DIN 18040-2 Barrierefreies Bauen > Wohnungen

Wird in Niedersachsen ein Gebäude mit mehr als 4 Wohnungen errichtet, so müssen alle Wohnungen barrierefrei sein.

Schulen, Hochschulen und sonstige vergleichbare Ausbildungsstätten,

6.

(2) Einschiebbare Treppen und Rolltreppen sind als notwendige Treppen unzulässig. Küchen und Kochnischen sind ohne Fenster zulässig, wenn sie wirksam gelüftet werden können. Ist einer Wohnung ein Freisitz zugeordnet, so muss er barrierefrei sein.

Das heißt: auf 100 Haushalte mit konkretem Bedarf an barrierereduzierten Wohnungen kommen 33 barrierereduzierte Wohnungen (s. Die Anforderungen, die in diesen Fällen eingehalten werden müssen, sind in der DIN 18040-2 geregelt. § 85 Abs. 3 und 5 ist nicht anzuwenden.

§ 38 Aufzüge

(1) Aufzüge müssen betriebssicher und brandsicher sein.