Sgb ii bürgergeld gesetze im internet

Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12)Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

Sozialgesetzbuch (SGB II)
Zweites Buch
Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende

(2) Die Grundsicherung für Arbeitsuchende soll die Eigenverantwortung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und Personen, die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, stärken und dazu beitragen, dass sie ihren Lebensunterhalt unabhängig von der Grundsicherung aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten können.

Die Gleichstellung von Männern und Frauen ist als durchgängiges Prinzip zu verfolgen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7)Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen.

Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9)Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit: Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden.

I S. 2954) (SGB 2)

§ 22 Bedarfe für Unterkunft und Heizung

(1)Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.

(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.

Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar.

Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10)Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig.

Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3)Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4)Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen.

Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Die Leistungen der Grundsicherung sind insbesondere darauf auszurichten, dass

1.

durch eine Erwerbstätigkeit Hilfebedürftigkeit vermieden oder beseitigt, die Dauer der Hilfebedürftigkeit verkürzt oder der Umfang der Hilfebedürftigkeit verringert wird,

2.

die Erwerbsfähigkeit einer leistungsberechtigten Person erhalten, verbessert oder wieder hergestellt wird,

3.

Nachteile, die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten aus einem der in § 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes genannten Gründe entstehen können, überwunden werden,

4.

die familienspezifischen Lebensverhältnisse von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die Kinder erziehen oder pflegebedürftige Angehörige betreuen, berücksichtigt werden,

5.

Anreize zur Aufnahme und Ausübung einer Erwerbstätigkeit geschaffen und aufrechterhalten werden.

(3) Die Grundsicherung für Arbeitsuchende umfasst Leistungen zur
1.

Beratung,

2.

Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit insbesondere durch Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit und

3.

Sicherung des Lebensunterhalts.

(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind.

Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6)Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden.

Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat.

Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist.

Soweit die Aufwendungen für Heizung und, nach Ablauf der Karenzzeit, die Aufwendungen der Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate.

Das ist insbesondere der Fall, wenn Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8)Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist.

Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5)Sofern Personen, die das 25. Sie soll erwerbsfähige Leistungsberechtigte bei der Aufnahme oder Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit unterstützen und den Lebensunterhalt sichern, soweit sie ihn nicht auf andere Weise bestreiten können.

Dezember 2003, BGBl. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll.

Kapitel 1

Fördern und Fordern(§§ 1 - 6d)

§ 1 Aufgabe und Ziel der Grundsicherung für Arbeitsuchende

§ 2 Grundsatz des Forderns

§ 3 Leistungsgrundsätze

§ 4 Leistungsformen

§ 5 Verhältnis zu anderen Leistungen

§ 6 Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende

§ 6a Zugelassene kommunale Träger

§ 6b Rechtsstellung der zugelassenen kommunalen Träger

§ 6c Personalübergang bei Zulassung weiterer kommunaler Träger und bei Beendigung der Trägerschaft

§ 6d Jobcenter

Kapitel 2

Anspruchsvoraussetzungen(§§ 7 - 13)

§ 7 Leistungsberechtigte

§ 7a Altersgrenze

§ 7b Erreichbarkeit

§ 8 Erwerbsfähigkeit

§ 9 Hilfebedürftigkeit

§ 10 Zumutbarkeit

§ 11 Zu berücksichtigendes Einkommen

§ 11a Nicht zu berücksichtigendes Einkommen

§ 11b Absetzbeträge

§ 12 Zu berücksichtigendes Vermögen

§ 12a Vorrangige Leistungen

§ 13 Verordnungsermächtigung

Kapitel 3

Leistungen(§§ 14 - 35)

Abschnitt 1

Leistungen zur Eingliederung in Arbeit(§§ 14 - 18e)

§ 14 Grundsatz des Förderns

§ 15 Potenzialanalyse und Kooperationsplan

§ 15a Schlichtungsverfahren

§ 16 Leistungen zur Eingliederung

§ 16a Kommunale Eingliederungsleistungen

§ 16b Einstiegsgeld

§ 16c Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen

§ 16d Arbeitsgelegenheiten

§ 16e Eingliederung von Langzeitarbeitslosen

§ 16f Freie Förderung

§ 16g Förderung bei Wegfall der Hilfebedürftigkeit

§ 16h Förderung schwer zu erreichender junger Menschen

§ 16i Teilhabe am Arbeitsmarkt

§ 16j (weggefallen)

§ 16k Ganzheitliche Betreuung

§ 17 Einrichtungen und Dienste für Leistungen zur Eingliederung

§ 18 Örtliche Zusammenarbeit

§ 18a Zusammenarbeit mit den für die Arbeitsförderung zuständigen Stellen

§ 18b Kooperationsausschuss

§ 18c Bund-Länder-Ausschuss

§ 18d Örtlicher Beirat

§ 18e Beauftragte für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt

Abschnitt 2

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts(§§ 19 - 35)

Unterabschnitt 1

Leistungsanspruch(§ 19)

§ 19 Bürgergeld und Leistungen für Bildung und Teilhabe

Unterabschnitt 2

Bürgergeld(§§ 20 - 23)

§ 20 Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts

§ 21 Mehrbedarfe

§ 22 Bedarfe für Unterkunft und Heizung

§ 22a Satzungsermächtigung

§ 22b Inhalt der Satzung

§ 22c Datenerhebung, -auswertung und -überprüfung

§ 23 Besonderheiten beim Bürgergeld für nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte

Unterabschnitt 3

Abweichende Leistungserbringung und weitere Leistungen(§§ 24 - 27)

§ 24 Abweichende Erbringung von Leistungen

§ 24a (weggefallen)

§ 25 Leistungen bei medizinischer Rehabilitation der Rentenversicherung und bei Anspruch auf Verletztengeld aus der Unfallversicherung

§ 26 Zuschüsse zu Beiträgen zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung

§ 27 Leistungen für Auszubildende

Unterabschnitt 4

Leistungen für Bildung und Teilhabe(§§ 28 - 30)

§ 28 Bedarfe für Bildung und Teilhabe

§ 29 Erbringung der Leistungen für Bildung und Teilhabe

§ 30 Berechtigte Selbsthilfe

Unterabschnitt 5

Leistungsminderungen(§§ 31 - 32)

§ 31 Pflichtverletzungen

§ 31a Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen

§ 31b Beginn und Dauer der Minderung

§ 32 Meldeversäumnisse

Unterabschnitt 6

Verpflichtungen Anderer(§§ 33 - 35)

§ 33 Übergang von Ansprüchen

§ 34 Ersatzansprüche bei sozialwidrigem Verhalten

§ 34a Ersatzansprüche für rechtswidrig erbrachte Leistungen

§ 34b Erstattungsanspruch bei Doppelleistungen

§ 34c Ersatzansprüche nach sonstigen Vorschriften

§ 35 (weggefallen)

Kapitel 4

Gemeinsame Vorschriften für Leistungen(§§ 36 - 45)

Abschnitt 1

Zuständigkeit und Verfahren(§§ 36 - 44)

§ 36 Örtliche Zuständigkeit

§ 36a Kostenerstattung bei Aufenthalt im Frauenhaus

§ 37 Antragserfordernis

§ 38 Vertretung der Bedarfsgemeinschaft

§ 39 Sofortige Vollziehbarkeit

§ 40 Anwendung von Verfahrensvorschriften

§ 40a Erstattungsanspruch

§ 41 Berechnung der Leistungen und Bewilligungszeitraum

§ 41a Vorläufige Entscheidung

§ 42 Fälligkeit, Auszahlung und Unpfändbarkeit der Leistungen

§ 42a Darlehen

§ 43 Aufrechnung

§ 43a Verteilung von Teilzahlungen

§ 44 Veränderung von Ansprüchen

Abschnitt 2

Einheitliche Entscheidung(§§ 44a - 45)

§ 44a Feststellung von Erwerbsfähigkeit und Hilfebedürftigkeit

§ 44b Gemeinsame Einrichtung

§ 44c Trägerversammlung

§ 44d Geschäftsführerin, Geschäftsführer

§ 44e Verfahren bei Meinungsverschiedenheit über die Weisungszuständigkeit

§ 44f Bewirtschaftung von Bundesmitteln

§ 44g Zuweisung von Tätigkeiten bei der gemeinsamen Einrichtung

§ 44h Personalvertretung

§ 44i Schwerbehindertenvertretung; Jugend- und Auszubildendenvertretung

§ 44j Gleichstellungsbeauftragte

§ 44k Stellenbewirtschaftung

§ 45 (weggefallen)

Kapitel 5

Finanzierung und Aufsicht(§§ 46 - 49)

§ 46 Finanzierung aus Bundesmitteln

§ 47 Aufsicht

§ 48 Aufsicht über die zugelassenen kommunalen Träger

§ 48a Vergleich der Leistungsfähigkeit

§ 48b Zielvereinbarungen

§ 49 Innenrevision

Kapitel 6

Datenverarbeitung und datenschutzrechtliche Verantwortung(§§ 50 - 52a)

§ 50 Datenübermittlung

§ 50a Speicherung, Veränderung, Nutzung, Übermittlung, Einschränkung der Verarbeitung oder Löschung von Daten für die Ausbildungsvermittlung

§ 51 Verarbeitung von Sozialdaten durch nicht-öffentliche Stellen

§ 51a Kundennummer

§ 51b Verarbeitung von Daten durch die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende

§ 51c (weggefallen)

§ 52 Automatisierter Datenabgleich

§ 52a Überprüfung von Daten

Kapitel 7

Statistik und Forschung(§§ 53 - 55)

§ 53 Statistik und Übermittlung statistischer Daten

§ 53a Arbeitslose

§ 54 (weggefallen)

§ 55 Wirkungsforschung

Kapitel 8

Mitwirkungspflichten(§§ 56 - 62)

§ 56 Anzeige- und Bescheinigungspflicht bei Arbeitsunfähigkeit

§ 57 Auskunftspflicht von Arbeitgebern

§ 58 Einkommensbescheinigung

§ 59 Meldepflicht

§ 60 Auskunftspflicht und Mitwirkungspflicht Dritter

§ 61 Auskunftspflichten bei Leistungen zur Eingliederung in Arbeit

§ 62 Schadenersatz

Kapitel 9

Straf- und Bußgeldvorschriften(§§ 63 - 63b)

§ 63 Bußgeldvorschriften

§ 63a (weggefallen)

§ 63b (weggefallen)

Kapitel 10

Bekämpfung von Leistungsmissbrauch(§ 64)

§ 64 Zuständigkeit und Zusammenarbeit mit anderen Behörden

Kapitel 11

Übergangs- und Schlussvorschriften(§§ 65 - 86)

§ 65 Übergangsregelungen aus Anlass des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze - Einführung eines Bürgergeldes

§ 65a (weggefallen)

§ 65b (weggefallen)

§ 65c (weggefallen)

§ 65d Übermittlung von Daten

§ 65e Übergangsregelung zur Aufrechnung

§ 66 Rechtsänderungen bei Leistungen zur Eingliederung in Arbeit

§ 66a Übergangsregelung aus Anlass des Haushaltsfinanzierungsgesetzes 2024

§ 67 Vereinfachtes Verfahren für den Zugang zu sozialer Sicherung aus Anlass der COVID-19-Pandemie; Verordnungsermächtigung

§ 68 Abweichende Leistungserbringung in Gemeinschaftsunterkünften

§ 69 Übergangsregelung zum Freibetrag für Grundrentenzeiten und vergleichbare Zeiten

§ 70 Einmalzahlung aus Anlass der COVID-19-Pandemie

§ 71 Kinderfreizeitbonus und weitere Regelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie

§ 72 Sofortzuschlag

§ 73 Einmalzahlung für den Monat Juli 2022

§ 74 Ansprüche von Ausländerinnen und Ausländern mit einer Fiktionsbescheinigung

§ 75 (weggefallen)

§ 76 Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende

§ 77 (weggefallen)

§ 78 (weggefallen)

§ 79 Achtes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Ergänzung personalrechtlicher Bestimmungen

§ 80 (weggefallen)

§ 81 (weggefallen)

§ 82 Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung

§ 83 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Ermittlung der Regelbedarfe und zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie weiterer Gesetze

§ 84 (weggefallen)

§ 85 Übergangsregelung aus Anlass des Wohngeld-Plus-Gesetzes

§ 86 Zweites Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24.

Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden.

Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.

(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist.

Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Absatz 1 Satz 6 bis 10 gilt entsprechend.

(11)Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre.

Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a)(weggefallen)

(2)Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind.