Aufenthaltstitel verlängerung formular student

Wenn Sie vor dem Aufenthalt in Österreich länger als 6 Monate in einem anderen Land gelebt haben, benötigen Sie die Strafregisterbescheinigung aus diesem Land.

  • Aufnahmebestätigung, Zulassung zum Studium oder Inskriptionsbestätigung
  • Nur bei einem Verlängerungsantrag zusätzlich:

    • Nachweis über den Studienerfolg.

    Erforderliche Unterlagen

    • Gültiges Reisedokument (z.B.Reisepass)
    • Lichtbild, das nicht älter als ein halbes Jahr sein darf (Größe: 45 x 35 mm)
    • Nachweis über einen Krankenversicherungsschutz, der alle Risiken abdeckt
    • Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts (insbesondere Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweis über Investitionskapital oder eigenes Vermögen in ausreichender Höhe)
    • Gegebenenfalls weitere Nachweise

    Nicht geeignet sind Nachweise bezüglich sozialer Leistungen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

    • Beruft sich die Antragstellerin/der Antragsteller auf Leistungen oder die Leistungsfähigkeit einer/eines verpflichteten Dritten, muss darüber jeweils ein Nachweis vorgelegt werden

    Zusätzlich müssen insbesondere folgende Unterlagen vorgelegt werden:

    • Aufnahmebestätigung der Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, Pädagogischen Hochschule, des Universitäts- oder Hochschullehrgangs, des Lehrgangs zur Weiterbildung, oder der Einrichtung zur gesetzlich verpflichtenden fachlichen Ausbildung
    • Es kann eine Haftungserklärung  abgegeben werden

    Hinweis

    Ob beglaubigte Übersetzungen aus anderen Staaten anerkannt werden, richtet sich nach den jeweiligen Verfahrensvorschriften.

    Das Einreisevisum muss innerhalb von drei Monaten ab Mitteilung der Vertretungsbehörde über die beabsichtigte positive Erledigung beantragt und innerhalb weiterer drei Monate (= 6 Monate) der Aufenthaltstitel bei der Inlandsbehörde persönlich abgeholt werden.

    Die Niederlassungsbehörde hat über den Antrag unverzüglich, längstens jedoch binnen 90 Tagen zu entscheiden.

    Diese prüft, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung vorliegen.

    Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind und die Niederlassungsbehörde das Verfahren positiv abschließt, teilt sie dies der österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland mit und beauftragt diese gegebenenfalls mit der Erteilung eines Visums.

    Ein Nachweis ist zum Beispiel die Absolvierung von mindestens 16 ECTS-Punkten oder 8 Semesterwochenstunden im vergangenen Studienjahr oder die Zulassung zum ordentlichen Studium.

  • Studienbestätigung oder Studienblatt
  • Aktuelle Selbstauskunft aus der Evidenz eines Gläubigerschutzverbandes
    Die Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35) akzeptiert zum Beispiel die kostenlose Selbstauskunft des Kreditschutzverbandes - KSV 1870 Information GmbH.
  • Bitte bringen Sie zu Ihrem Termin alle Unterlagen im Original mit.

    Wenn Ihre Unterlagen in einer anderen Sprache als Deutsch oder Englisch sind, benötigen Sie auch eine deutsche Übersetzung.

    Den Verlängerungsantrag können Sie frühestens 3 Monate vor Ablauf Ihrer aktuellen Aufenthaltsbewilligung stellen.

    Erstantrag

    Wenn Sie kürzer als 6 Monate in Österreich bleiben wollen, brauchen Sie ein Visum. Sie erhalten die Aufenthaltsbewilligung in Form einer Karte persönlich.

    Sie möchten den Antrag in Österreich stellen

    Nur wenn Sie rechtmäßig eingereist sind und sich rechtmäßig in Österreich aufhalten, können Sie den Antrag auch in Österreich stellen.

    Wenn Sie in Wien wohnen werden, müssen Sie dafür einen Termin bei der Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35) - Referat 1.2 buchen.

    Informieren Sie sich rechtzeitig über freie Termine.

    Online-Terminbuchung im Referat 1.2

    Wenn Sie kein Internet haben, können Sie unter +43 1 4000-3535 telefonisch einen Termin buchen.

    Wenn Sie den Termin nicht einhalten können, stornieren Sie ihn bitte rechtzeitig.

    Wenn Sie eine Aufenthaltsbewilligung beantragen, werden von Ihnen Fingerabdrücke abgenommen.

    Wenn Sie den Antrag persönlich in Wien gestellt haben und der Antrag nicht in der Zeit erledigt werden kann, in der Sie ohne Visum in Österreich bleiben können, müssen Sie aus Österreich ausreisen und das Ende des Verfahrens im Ausland abwarten.

    Verlängerungsantrag

    Sie müssen den Antrag persönlich stellen, bevor die gültige Aufenthaltsbewilligung abläuft.

    Stock

  • Online-Terminbuchung im Referat 4.6 in 16., Richard-Wagner-Platz 19, 1. bei Aufenthaltsbewilligung "Student", "ICT", "mobile ICT" und "Grenzgänger")
  • Erforderlichenfalls Nachweis über einen Krankenversicherungsschutz, der alle Risiken abdeckt
  • Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts (insbesondere Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweis über Investitionskapital oder eigenes Vermögen in ausreichender Höhe), Nachweis der Höhe der Lebenserhaltungskosten (wie insb.

    Solange Sie die Voraussetzungen erfüllen, kann die Aufenthaltsbewilligung um jeweils maximal 12 Monate verlängert werden.

    Nur wenn Sie an einem unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen teilnehmen oder wenn für Sie eine Vereinbarung zwischen 2 oder mehreren Hochschuleinrichtungen gilt, können Sie eine Aufenthaltsbewilligung für 2 Jahre erhalten.

    Die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland informiert die Antragstellerin/den Antragsteller darüber.

    Die/der Fremde kann mit dem gültigen Visum oder, falls keine Visumpflicht besteht, ohne Visum (visumfrei) nach Österreich einreisen und die Aufenthaltsbewilligung bei der zuständigen Niederlassungsbehörde persönlich abholen.

    Nachweise sind zum Beispiel ein eigenes Konto mit genügend Geld, Lohnzettel, Lohnbestätigungen oder Dienstverträge. Ausgenommen sind Lehrgänge, in denen Sie nur Deutsch oder eine andere Sprache lernen.

  • Universitätslehrgänge, die auf die in der Zulassungsentscheidung vorgeschriebene Ergänzungsprüfung vorbereiten.
  • Universitätslehrgänge, mit denen ein ausländischer Studienabschluss als gleichwertig anerkannt wird.
  • Einzelne Lehrveranstaltungen aus wissenschaftlichen Fächern.
    Das ist nur möglich, wenn Sie die in der Zulassungsentscheidung vorgeschriebenen Ergänzungsprüfungen schon absolviert haben und erst im darauffolgenden Semester das Aufnahme- und Eignungsverfahren für das ordentliche Studium absolvieren können.
  • Außerdem müssen Sie die erforderlichen Unterlagen vorlegen.

    Fristen und Termine

    Für die Aufenthaltsbewilligung Student gibt es keine Fristen und Termine.

    Berücksichtigen Sie aber die Inskriptions- und Anmeldefristen der Hochschule, an der Sie studieren möchten.

    Zur Anerkennung der Dokumente kann beispielsweise eine Apostille erforderlich sein.

    Muss eine fremdsprachige Urkunde im Original gemeinsam mit einer beglaubigten Übersetzung vorgelegt werden, darf die Übersetzung in der Regel nur von beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetschern vorgenommen werden.

    Voraussetzung bei studienvorbereitenden Maßnahmen ist jedoch, dass Ihnen ein Platz für ein Vollzeitstudium an der entsprechenden Bildungseinrichtung sicher zur Verfügung steht. Miete).
    Nicht nachzuweisen bei Aufenthaltsbewilligung "Grenzgänger".

  • Beruft sich die Antragstellerin/der Antragsteller auf Leistungen oder die Leistungsfähigkeit einer/eines verpflichteten Dritten, muss darüber jeweils ein Nachweis vorgelegt werden
  • Zusätzlich müssen – abhängig vom Aufenthaltszweck – insbesondere folgende Unterlagen vorgelegt werden:

    "Aufenthaltsbewilligung – Unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer ("ICT")"

    • Arbeitsvertrag und erforderlichenfalls Abordnungsschreiben der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers inklusive Erklärung, dass die/der Drittstaatsangehörige nach Beendigung ihres/seines unternehmensinternen Transfers in eine Niederlassung zurückkehren kann, die dem gleichen Unternehmen oder der gleichen Unternehmensgruppe angehört und in einem Drittstaat ansässig ist
    • Nachweis über ausreichende Vorbeschäftigungszeiten im Unternehmen oder der Unternehmensgruppe gemäß § 18a Abs 1 Z 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG)
    • Für Spezialistinnen/Spezialisten der Nachweis der erforderlichen beruflichen Qualifikation und Erfahrung durch Nachweis des Abschlusses einer Hochschule, Fachhochschule oder sonstiger fachlich besonders anerkannten Ausbildung sowie Dienstzeugnis und Arbeitsbestätigung
    • Für Führungskräfte der Nachweis der Leitungsfunktion durch den Arbeitsvertrag
    • Für Trainees ein Traineevertrag und ein Nachweis eines Hochschulabschlusses
    • Gegebenenfalls Nachweis über die Zulassung zu einem in Österreich reglementierten Beruf
    • Firmenbuchauszug, der darlegt, dass die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber oder die aufnehmende Niederlassung eine echte Geschäftstätigkeit ausübt und sich nicht in Insolvenz befindet

    Aufenthaltsbewilligung "Mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer ("mobile ICT")":

    • Gültiger Aufenthaltstitel "ICT" eines anderen Mitgliedstaats
    • Arbeitsvertrag und erforderlichenfalls Abordnungsschreiben der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers inklusive Erklärung, dass die/der Drittstaatsangehörige nach Beendigung ihres/seines unternehmensinternen Transfers in eine Niederlassung zurückkehren kann, die dem gleichen Unternehmen oder der gleichen Unternehmensgruppe angehört und in einem Drittstaat ansässig ist
    • Für Trainees ein Traineevertrag
    • Für Spezialistinnen/Spezialisten der Nachweis der Funktion als Spezialistin/Spezialist durch den Arbeitsvertrag
    • Für Führungskräfte der Nachweis der Leitungsfunktion durch den Arbeitsvertrag
    • Gegebenenfalls Nachweis über die Zulassung zu einem in Österreich reglementierten Beruf
    • Firmenbuchauszug, der darlegt, dass die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber oder die aufnehmende Niederlassung eine echte Geschäftstätigkeit ausübt und sich nicht in Insolvenz befindet

    "Aufenthaltsbewilligung – Betriebsentsandter"

    • Sicherungsbescheinigung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) über die positive Arbeitsmarktprüfung und das Ersatzkraftverfahren oder
    • Beschäftigungsbewilligung als Betriebsentsandte/Betriebsentsandter (Nachweis über die Berechtigung der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers zur Beschäftigung der Betriebsentsandten/des Betriebsentsandten)

    "Aufenthaltsbewilligung – Selbständiger"

    •  Schriftlicher Werkvertrag über die Leistung einer bestimmten selbständigen Tätigkeit, die länger als sechs Monate dauern wird

    "Aufenthaltsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit"

    • Dienstvertrag
    • Erforderlichenfalls die Anzeigebestätigung des AMS

    "Aufenthaltsbewilligung – Schüler"

    • Schriftliche Bestätigung der Schule bzw.

      Wenden Sie sich bitte an die österreichische Botschaft oder an das österreichische Generalkonsulat in dem Land, in dem Sie wohnen.

      Wenn Sie länger als 6 Monate in Österreich bleiben wollen, stellen Sie den Antrag im Ausland. Das heißt, Sie können Ihre Familie nach Österreich mitnehmen oder nachholen.

      Stock

    Wenn Sie kein Internet haben, können Sie unter +43 1 4000-3535 telefonisch einen Termin buchen.

    Wenn Sie den Termin nicht einhalten können, stornieren Sie ihn bitte rechtzeitig.

    Wenn Sie den Verlängerungsantrag rechtzeitig gestellt haben, können Sie auch mit einer abgelaufenen Aufenthaltsbewilligung in Österreich leben und weiterhin studieren.

    Wenn Sie in dieser Zeit ins Ausland reisen müssen, müssen Sie eine Notvignette beantragen.

    Wenn Sie die Aufenthaltsbewilligung verlängern lassen oder einen Zweckänderungsantrag stellen, werden von Ihnen Fingerabdrücke abgenommen.

    Wenn die Voraussetzungen für eine Verlängerung oder Zweckänderung der Aufenthaltsbewilligung vorliegen, bekommen Sie einen Termin zur Abholung Ihres Aufenthaltstitels.

    Stock

  • Referat 4.6 in 16., Richard-Wagner-Platz 19, 1. Nur wenn Sie die Krankenversicherung für den gesamten Zeitraum abschließen und Ihren Reisepass verlängern lassen, bevor über Ihren Antrag entschieden wurde, können Sie die Aufenthaltsbewilligung für die maximal möglichen 12 Monate erhalten.

    Nur wenn Sie an einem unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen teilnehmen oder wenn für Sie eine Vereinbarung zwischen 2 oder mehreren Hochschuleinrichtungen gilt, können Sie eine Aufenthaltsbewilligung für 2 Jahre erhalten.

    Stock

  • Online-Terminbuchung im Referat 4.2 in 2., Meiereistraße 7, Sektor E, 1. Stock
  • Referat 4.2 in 2., Meiereistraße 7, Sektor E, 1. Stock
  • Referat 4.5 in 13., Hietzinger Kai 1, Stiege 1, 1. Weitere Information zum Thema „Arbeiten während des Studiums“.

    Einreise

    Sie müssen vor der Einreise ein Visum bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung beantragen.

    Staatsangehörige von Andorra, Australien, Brasilien, El Salvador,Honduras, Israel, Japan, Kanada, Monaco, der Republik Korea, Neuseeland, San Marino, dem Vereinigten Königreich oder den USA können auch ohne Visum nach Deutschland einreisen und vor dem Beginn des Studiums die Aufenthaltserlaubnis beantragen.

    Nach der Einreise

    Sie müssen zunächst Ihren Wohnsitz in München im Bürgerbüro anmelden.

    Antrag auf Aufenthaltserlaubnis

    Sie müssen vor Ablauf der Gültigkeit Ihres Visums/Aufenthaltstitels eine Aufenthaltserlaubnis zum Studium beantragen.

    Stock, Zimmer 109

  • Referat 4.3 in 20., Winarskystraße 12, Erdgeschoss
  • Referat 4.4 in 13., Hietzinger Kai 1, Stiege 1, 1. Stock
  • Online-Terminbuchung im Referat 4.5 in 13., Hietzinger Kai 1, Stiege 1, 1. In dieser Zeit können Sie eine Arbeitsstelle suchen oder ein Unternehmen gründen.

    Zweckänderungsantrag

    Wenn sich während des Aufenthalts Ihre Lebensumstände ändern, also wenn Sie zum Beispiel das Studium abbrechen und arbeiten wollen, ändert sich Ihr Aufenthaltszweck.

    Das müssen Sie der Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35) so schnell wie möglich melden und einen Zweckänderungsantrag stellen.

    Sie erhalten den Aufenthaltstitel in Form einer Karte persönlich.

    Wenn die Voraussetzungen nicht vorliegen, erhalten Sie einen negativen Bescheid.

    Für Informationen zu Ihrem Verfahren wenden Sie sich bitte an das Servicecenter der Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35), Telefon: +43 1 4000-3535, E-Mail: servicecenter@ma35.wien.gv.at.

    • Ausgefüllter und unterschriebener Antrag in deutscher oder englischer Sprache
    • Gültiges Reisedokument, zum Beispiel Reisepass
    • Aktuelles biometrisches Passfoto, das höchstens 6 Monate alt ist
    • Nachweis über die regelmäßigen Ausgaben, zum Beispiel Kosten der Unterkunft
      Nachweise sind zum Beispiel Kontoauszüge, ein Mietvertrag oder ein Vertrag mit einem Studentenheim.
    • Nachweis einer Krankenversicherung, die in Österreich leistungspflichtig ist und alle Risiken deckt
      Ein solcher Nachweis ist zum Beispiel eine Selbstversicherung bei der Österreichischen Gesundheitskasse oder eine private Krankenversicherung.
    • Nachweis, wie der Lebensunterhalt in Österreich gesichert ist
    • Wenn Sie die Aufenthaltsbewilligung abholen, müssen Sie nachweisen, dass das Geld für die gesamte Dauer des Aufenthalts zur Verfügung steht.

      In die Liste der in Österreich beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetscher können sich auch Dolmetscherinnen/Dolmetscher aus anderen EWR-Mitgliedstaaten eintragen lassen.

  • Kosten

    • Eingabegebühr: 156 Euro, 97 Euro für Kinder unter 6 Jahren
    • Erteilungsgebühr: 26 Euro, 65 Euro für Kinder unter 6 Jahren
    • Personalisierungskosten (Abnahme Foto und Unterschrift): 30 Euro

    Zusätzliche Informationen

    Rechtsgrundlagen

    Zum Formular

    Aufenthaltsbewilligung Student

    Allgemeine Informationen

    Die Aufenthaltsbewilligung Student benötigen Sie, wenn Sie die Staatsangehörigkeit eines Drittstaates haben und in Österreich studieren oder im Anschluss daran eine für die universitäre Ausbildung nötige Berufspraxis machen möchten.

    Sie dürfen höchstens so lange in Österreich studieren, solange Sie die Voraussetzungen erfüllen.

    Sie dürfen dem Ausländerbeschäftigungsgesetz zufolge arbeiten, wenn dadurch das Studium nicht beeinträchtigt wird.

    E-Mails, die Sie an die persönliche E-Mail-Adresse von Mitarbeiter*innen schicken, gelten nicht als rechtswirksam eingebracht.

    Und Sie müssen für E-Mails und Beilagen die von der Stadt Wien unterstützten Dokumentenformate verwenden. Diese wird von der Firma oder Organisation, für die Sie arbeiten möchten, beantragt.

    Die Aufenthaltsbewilligung Student ist höchstens 12 Monate gültig.

    nichtschulischen Bildungseinrichtung über die Aufnahme der Schülerin/des Schülers (ausgenommen Pflichtschule)

  • Schriftlicher Nachweis der Schule oder der nicht schulischen Bildungseinrichtung über den Schulerfolg im vorangegangenen Schuljahr
  • Bei minderjährigen Schülerinnen/minderjährigen Schülern: Nachweis über die Pflege und Erziehung durch eine volljährige natürliche Person mit Wohnsitz in Österreich
  • Außerordentliche Schülerinnen/außerordentliche Schüler an öffentlichen Schulen oder Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht: Schriftlicher Nachweis über die Aufnahme als ordentliche Schülerin/ordentlicher Schüler
  • Es kann eine Haftungserklärung abgegeben werden
  • "Aufenthaltsbewilligung – Student"

    • Studienerfolgsnachweis, aktuelles Studienblatt und Studienforstsetzungsbestätigung gemäß § 62 Abs 4 UG
    • Erforderlichenfalls: Aufnahmebestätigung der Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, Pädagogischen Hochschule, anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule, des anerkannten privaten Studienganges oder des anerkannten privaten Hochschullehrganges
    • Im Fall eines Verlängerungsantrags nach § 64 Abs 4 NAG (Studienabsolvent) ein schriftlicher Nachweis über den erfolgreichen Abschluss eines Studiums
    • Es kann eine Haftungserklärung abgegeben werden.

    "Aufenthaltsbewilligung – Grenzgänger"

    • Arbeitsvertrag
    • Arbeitgebererklärung

    Hinweis

    Ob beglaubigte Übersetzungen aus anderen Staaten anerkannt werden, richtet sich nach den jeweiligen Verfahrensvorschriften.

    Wenn Sie das nicht melden, kann eine Geldstrafe verhängt werden.

    Auch wenn Sie nach Ihrem Studium in Wien ein Unternehmen gründen oder arbeiten möchten, müssen Sie einen Zweckänderungsantrag stellen.

    Sie müssen den Antrag stellen, bevor die gültige Aufenthaltsbewilligung abläuft, also spätestens am letzten Tag der Gültigkeit Ihrer aktuellen Aufenthaltsbewilligung.

    Datenschutz

    Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information

    Voraussetzungen

    und

    • Sie haben ein ordentliches Studium an einer der folgenden Einrichtungen inskribiert:

    oder

    • Sie haben ein ordentliches Studium abgeschlossen und müssen im Anschluss eine für die Berufsausbildung gesetzlich verpflichtende fachliche Ausbildung absolvieren, zum Beispiel Gerichtspraxis oder Aspirantenjahr.

    oder

    • Sie haben ein außerordentliches Studium inskribiert.

      Sie bekommen dann einen Termin zur Abholung der Aufenthaltsbewilligung. Stock

    Wie Sie dort einen Termin buchen, erfahren Sie im Verfahrensablauf.

    Sie wohnen in einem anderen Bundesland in Österreich:

    Wenn Sie in einem anderen Bundesland in Österreich wohnen, wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle in diesem Bundesland.

    Zweckänderungsantrag

    Sie wohnen in Wien:

    Für Zweckänderungen wenden Sie sich bitte an das Servicecenter der Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35), Telefon: +43 1 4000-3535, E-Mail: servicecenter@ma35.wien.gv.at.

    Sie wohnen in einem anderen Bundesland in Österreich:

    Wenn Sie in einem anderen Bundesland in Österreich wohnen, wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle in diesem Bundesland.

    Erstantrag

    Sie müssen den Antrag persönlich stellen.

    Sie möchten den Antrag im Ausland stellen

    Sie stellen den Antrag bei der österreichischen Botschaft oder beim österreichischen Generalkonsulat in dem Land, in dem Sie wohnen und warten dort das Ende des Verfahrens ab.

    Wenn die Voraussetzungen für die Aufenthaltsbewilligung vorliegen, werden Sie von der österreichischen Botschaft, dem österreichischen Generalkonsulat oder der Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35) informiert.

    Die Aufenthaltsbewilligung Student ist höchstens 12 Monate gültig.

    Wenn Ihr Reisepass nicht so lange gültig ist, erhalten Sie die Aufenthaltsbewilligung nur so lange, wie der Reisepass gültig ist.